
Grundsätzlich kann jeder Mensch beim zuständigen Amtsgericht schriftlich oder mündlich eine Betreuung für sich selbst oder jemand anderen anregen, wenn begründete Besorgnis darüber besteht, ohne rechtlichen und organisatorischen Beistand nicht mehr zurechtzukommen.
Ist dies geschehen, bzw. hat das Gericht entsprechend entschieden, wird man von einer Betreuerin oder einem Betreuer rechtlich unterstützt - beispielsweise bei der Regelung der Finanzen, beim Kontakt zu Behörden oder bei der Organisation von Pflegediensten und anderen gesundheitlichen Hilfen.
Nach §1823 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich innerhalb bestimmter Aufgabenkreise.
Diese können zum Beispiel sein:
- Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern
- Wohnungsangelegenheiten
- Fernmeldeverkehr und Post
- Vermögensangelegenheiten
- Gesundheitsfürsorge
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